Die Konvention stärkt die Rechte von Kindern in 54 Artikeln.
Als "Kind" gelten Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr.
Artikel 1 bis 41 beziehen sich direkt auf die Lebenswelt und -situation von Kindern aus aller Welt und auf die Verpflichtung der Vertragsstaaten.
Artikel 42 bis 45 beziehen sich auf die Bekanntmachung und Umsetzung der Konvention durch die Vertragsstaaten.
Artikel 46 bis 54 beziehen sich auf die Verantwortung und Verpflichtung der Vereinten Nationen.
Rechtslage:
Kinder unter 18 Jahren sind noch nicht vollständig rechts- oder geschäftsfähig und in diesem Sinne noch keine vollwertigen Bürger, da sie unter der Vormundschaft von Erwachsenen stehen (Artikel 6, GG). Sie werden im Grundgesetz in Artikel 1(2) unter Menschenrechten zwar mitgedacht, aber nicht explizit benannt.
Die UN-Kinderrechtskonvention schreibt Kindern eigene Rechte und einen Subjektstatus zu, der ihnen in der nationalen Rechtssprechung fehlt.
Die UN-Kinderrechtskonvention beinhaltet wichtige Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechte, die speziell auf die Bedürfnisse von Kindern ausgerichtet sind.
Das Aktionsbündnis Kinderrechte fordert wie viele weitere Nichtregierungsorganisationen die Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz und formuliert einen eigenen Artikel 2a:
(1) Jedes Kind hat das Recht auf Förderung seiner körperlichen
und geistigen Fähigkeiten zur bestmöglichen Entfaltung
seiner Persönlichkeit.
(2) Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert
die Rechte des Kindes. Sie unterstützt die Eltern bei ihrem
Erziehungsauftrag.
(3) Jedes Kind hat das Recht auf Beteiligung in Angelegenheiten,
die es betreffen. Seine Meinung ist entsprechend
seinem Alter und seiner Entwicklung in angemessener Weise
zu berücksichtigen.
(4) Dem Kindeswohl kommt bei allem staatlichen Handeln,
das die Rechte und Interessen von Kindern berührt, vorrangige
Bedeutung zu.
In der Öffentlichkeit ist der Status der UN-Kinderrechtskonvention umstritten. Es heißt, die Artikel der Kinderrechtskonvention seien kein einklagbares Recht vor der nationalen Rechtssprechung, sondern lediglich eine Rechtsnorm.
Jedoch handelt es sich bei der UN-Kinderrechtskonvention um ein völkerrechtliches Übereinkommen. Das internationale Völkerrecht geht laut dem deutschen Grundgesetz der nationalen Rechtssprechung voraus:
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Durch die innerstaatliche Ratifikation der UN-Kinderrechtskonvention wird das Völkerrecht dabei zu geltendem Bundesrecht transformiert.
Eine Aussicht auf erfolgreiche Völkerrechtssprechung in Bezug auf die UN-Kinderrechtskonvention bietet das Individualbeschwerdeverfahren der Vereinten Nationen. Ist der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft, können Kinder und Jugendliche oder deren Interessensvertreter ihr Anliegen direkt an den Kinderrechtsausschuss der Vereinten Nationen in Genf richten.
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